Artikel 2 - Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIGEÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); Geltung ab 16.11.2022
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Artikel 2 Änderung der Institutsvergütungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. November 2022 InstitutsVergV § 1, § 27

Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2021 (BGBl. I S. 4308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „CRR-Institut gemäß § 1 Absatz 3d Satz 3" durch die Wörter „CRR-Kreditinstitut gemäß § 1 Absatz 3d Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „CRR-Institute" durch das Wort „CRR-Kreditinstitute" ersetzt.

2.
In § 27 Absatz 4 wird das Wort „CRR-Institutes" durch das Wort „CRR-Kreditinstitutes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WpIGEÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIGEÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
Artikel 1 4. InstitutsVergVÄndV
... der Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 2022 (BGBl. I S. 2021 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe a wird das ...


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