1Diese Verordnung bestimmt die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Zugang einschließlich der Entgelte zu sowohl ortsfesten als auch ortsungebundenen LNG-Anlagen nach
§ 118a des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist.
2Diese Verordnung ist nicht auf LNG-Anlagen anzuwenden, solange und soweit diese nach
§ 28a des Energiewirtschaftsgesetzes von der Anwendung der
§§ 20 bis 28 des Energiewirtschaftsgesetzes befristet ausgenommen sind.
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- „langfristige Vergabe" die Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen, die sich auf einen Buchungszeitraum von mindestens zwölf Monaten bezieht,
- 2.
- „kurzfristige Vergabe" die Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen, die sich auf einen Buchungszeitraum von weniger als zwölf Monaten bezieht,
- 3.
- „Übernachfrage" die Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach verbindlicher Kapazität die technische Kapazität übersteigt,
- 4.
- „Slot" das Recht zur Nutzung der LNG-Anlage zur Entladung, Zwischenspeicherung und Regasifizierung,
- 5.
- „Aufpreisauktion" eine Auktion, bei der im Fall der Übernachfrage in der ersten Gebotsrunde die Kapazitäten in mehreren Gebotsrunden vergeben werden, wobei der Startpreis in den weiteren Gebotsrunden jeweils höher ist als in der vorangegangenen Gebotsrunde.