Abschnitt 1 - LNG-Verordnung (LNGV)

V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas
Teil 2 Zugang, Kapazitätsvergabe und Kapazitätsmanagement
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen zur Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen
§ 3 Registrierung
§ 4 Buchungsjahr

Teil 2 Zugang, Kapazitätsvergabe und Kapazitätsmanagement

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen zur Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen

§ 3 Registrierung



(1) Der Betreiber einer LNG-Anlage kann von potentiellen Nutzern seiner Anlage verlangen, dass sich diese vor der Abgabe einer Buchungsanfrage bei ihm registrieren.

(2) Der Betreiber der LNG-Anlage hat die Registrierung diskriminierungsfrei durchzuführen.

(3) Der Betreiber der LNG-Anlage kann die vorherige Registrierung zur Voraussetzung für die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von langfristigen und kurzfristigen Kapazitäten, für eine Übertragung von Kapazitäten im Rahmen der Sekundärvermarktung sowie für das Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten machen.

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§ 4 Buchungsjahr



Das Buchungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.



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