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Änderung § 10a EWSG vom 24.12.2022

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§ 10a EWSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung
§ 10a EWSG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560
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§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Veröffentlichungs-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten


vorherige Änderung

 


(1) Der Beauftragte veröffentlicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Höhe der Gewährung der Beihilfe feststeht, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) geforderten Daten zu gewährten Einzelbeihilfen von mehr als 100.000 Euro durch Einstellung in die Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission.

(2) 1 Der Beauftragte übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Jahresbericht zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diesen abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. 2 Die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen unterstützen den Beauftragten bei der Erstellung des Berichts.

(3) 1 Der Beauftragte muss alle Unterlagen über die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge, die die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. 2 Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.