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Synopse aller Änderungen des EWSG am 24.12.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2022 durch Artikel 8 des EWPBGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EWSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EWSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung
EWSG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Beauftragter und Internetadressen
§ 2 Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher
§ 3 Vorläufige Leistung des Erdgaslieferanten auf die Entlastung bei Letztverbrauchern mit Standardlastprofil
§ 4 Verpflichtung des Wärmeversorgungsunternehmens gegenüber seinen Kunden
§ 5 Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften
§ 6 Erstattungsanspruch der Lieferanten
§ 7 Vorauszahlungen an Erdgaslieferanten
§ 8 Antragsverfahren für die Vorauszahlung an Erdgaslieferanten
§ 9 Antragsverfahren für den Erstattungsanspruch von Wärmeversorgungsunternehmen
§ 10 Endabrechnung bei Lieferanten, Erstattungsanträge von Erdgaslieferanten und Nachprüfungsverfahren bei Lieferanten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 10a Veröffentlichungs-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten
§ 11 Sozialrechtliche Regelung
§ 12 Unpfändbarkeit
§ 13 Mitwirkung der Kreditinstitute
§ 14 Mitwirkung der Bundesnetzagentur
§ 15 Evaluierung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10a (neu)




§ 10a Veröffentlichungs-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten


vorherige Änderung

 


(1) Der Beauftragte veröffentlicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Höhe der Gewährung der Beihilfe feststeht, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) geforderten Daten zu gewährten Einzelbeihilfen von mehr als 100.000 Euro durch Einstellung in die Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission.

(2) 1 Der Beauftragte übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Jahresbericht zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diesen abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. 2 Die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen unterstützen den Beauftragten bei der Erstellung des Berichts.

(3) 1 Der Beauftragte muss alle Unterlagen über die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge, die die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. 2 Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.


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