Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Kolonialgesellschaft ist mit Ablauf des 31. Dezember 1976 aufgelöst, wenn nicht bis zu diesem Tage ein Beschluß über die Umwandlung der Gesellschaft nach den Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist. Ist der Beschluß über die Umwandlung angefochten, so tritt an die Stelle dieses Tages der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.
§ 2 KolGesAbwG ... Eine nach § 1 oder aus anderen Gründen aufgelöste Kolonialgesellschaft ist abzuwickeln. Die ... hat die Abwickler spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem in § 1 bestimmten Tag zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sind die Abwickler nicht bis zum ... zu bestellen. (3) Die Abwickler haben innerhalb von zwei Wochen nach dem in § 1 bestimmten Tag oder, wenn sie später bestellt werden, unverzüglich nach ihrer Bestellung ...