Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 HZAZustV vom 01.01.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 HZAZustV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. HZAZustVÄndV am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie der HZAZustV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 7 HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Hauptzollamt Bremen


Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständigkeiten übertragen für

1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundesautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die Landesgrenze der Freien Hansestadt Bremen,

2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unterweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermündung in der Nordsee,

3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade,

(Text alte Fassung)

4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,

5. die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade sowie

6.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Oldenburg und Osnabrück.

(Text neue Fassung)

4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade sowie

5.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Oldenburg und Osnabrück.

(heute geltende Fassung)