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Änderung § 25 HZAZustV vom 01.01.2026

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§ 24 HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 25 HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Hauptzollamt Krefeld


(Text neue Fassung)

§ 25 Hauptzollamt Krefeld


(Textabschnitt unverändert)

Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkeiten übertragen für

1. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Duisburg,

vorherige Änderung

2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf,

3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg,
Düsseldorf und Köln sowie

4.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf.



2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf sowie

3.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf.