| § 24 HZAZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 25 HZAZustV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300 |
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(Text alte Fassung) § 24 Hauptzollamt Krefeld | (Text neue Fassung)§ 25 Hauptzollamt Krefeld |
(Textabschnitt unverändert) Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Duisburg, | |
2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf, 3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie 4. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf. | 2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf sowie 3. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf. |