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Änderung § 18 HZAZustV vom 01.01.2026

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§ 17 HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 18 HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300

(Text alte Fassung)

§ 17 Hauptzollamt Hannover


(Text neue Fassung)

§ 18 Hauptzollamt Hannover


(Textabschnitt unverändert)

Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständigkeiten übertragen für

1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück und Potsdam,

2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,

3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den Landkreis Rotenburg (Wümme),

4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Braunschweig für den Landkreis Gifhorn,

5. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen aller Hauptzollämter bundesweit sowie

6. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück.




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