Änderung § 11 HZAZustV vom 01.01.2026

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§ 10 HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 11 HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300

(Text alte Fassung)

§ 10 Hauptzollamt Duisburg


(Text neue Fassung)

§ 11 Hauptzollamt Duisburg


(Textabschnitt unverändert)

Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,

2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel,

3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Düsseldorf,

4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel sowie

5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den Kreis Borken.






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