Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (HaagUrkBefrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2131 (Nr. 47); Geltung ab 01.01.2023

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2023 HaagUrkBefrV § 1, § 2

Die Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für alle von einem Gericht oder einer Behörde des Bundes ausgestellten öffentlichen Urkunden, soweit nicht der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig ist,".

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts für die vom Bundespatentgericht oder vom Deutschen Patent- und Markenamt ausgestellten öffentlichen Urkunden."

2.
§ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Bundesverwaltungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 211 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Wörter „Artikel 4 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171)" ersetzt.



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