Das
Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 werden die das Kalenderjahr 2023 betreffenden Wörter „minus 9.706.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 9.892.407.683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2023 betreffende Angabe „7.306.407.683 Euro" durch die Angabe „7.492.407.683 Euro", werden die das Kalenderjahr 2024 betreffenden Wörter „minus 9.894.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 10.080.407.683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2024 betreffende Angabe „7.494.407.683 Euro" durch die Angabe „7.680.407.683 Euro", werden die die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils betreffenden Wörter „minus 9.519.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 9.705.407.683 Euro", wird die die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils betreffende Angabe „7.119.407.683 Euro" durch die Angabe „7.305.407.683 Euro", werden die die Kalenderjahre ab 2027 betreffenden Wörter „minus 9.331.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 9.517.407.683 Euro" und wird die die Kalenderjahre ab 2027 betreffende Angabe „6.931.407.683 Euro" durch die Angabe „7.117.407.683 Euro" ersetzt.
- 2.
- In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „50.920.000 Euro" durch die Angabe „15.580.000 Euro", die Angabe „34.304.000 Euro" durch die Angabe „10.496.000 Euro", die Angabe „85.492.000 Euro" durch die Angabe „26.158.000 Euro", die Angabe „50.116.000 Euro" durch die Angabe „15.334.000 Euro" und die Angabe „47.168.000 Euro" durch die Angabe „14.432.000 Euro" ersetzt.
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2791, 2023 I Nr. 212
Artikel 2 KiTaQG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes ... 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(5) Zum Ausgleich für ...