Das
Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.
- 2.
- § 6 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage einschließlich der Festlegung des zuständigen Finanzamts oder sonstiger zuständiger Landesbehörden treffen."
G. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 140