Die
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 150c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
- 2.
- § 150e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Registerbehörde" die Wörter „oder über das Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Nachweis ist ausschließlich über elektronische Identifizierungssysteme zulässig, die mit dem Vertrauensniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) notifiziert sind."
- bb)
- In dem neuen Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Dabei" durch die Wörter „Um den elektronischen Identitätsnachweis führen zu können," und werden nach dem Wort „eID-Karte" ein Komma und die Wörter „eines mobilen Endgeräts" eingefügt.
- 3.
- In § 153c Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen und wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606