Änderung § 2 WPersAV vom 09.08.2019

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§ 2 WPersAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 2 WPersAV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Personalakte ist beim Kreiswehrersatzamt zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. 2 Sie kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Personalakte ist beim Karrierecenter der Bundeswehr zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. 2 Sie kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.

(2) 1 Nebenakten dürfen nur geführt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der Wehrersatzbehörden erforderlich ist. 2 Die Nebenakten dürfen nur solche Unterlagen enthalten, die auch in der Grundakte oder in den Teilakten enthalten sind.

(3) In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.



 



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