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§ 7 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)

V. v. 21.03.1990 BGBl. I S. 563; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 28.03.1990; FNA: 2124-17-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 7 Praktischer Teil der Prüfung



(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht zwei ihm unbekannte Patienten zu untersuchen. Dabei soll er auch seine Kenntnisse in der Anwendung orthoptischer und pleoptischer Geräte nachweisen. Für einen dieser Patienten sind der Untersuchungsablauf, das Untersuchungsergebnis und der Behandlungsvorschlag vom Prüfling schriftlich niederzulegen.

(2) Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgen durch die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Patienten und dem für die Patienten verantwortlichen Arzt sowie im Benehmen mit einem Fachprüfer. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens drei Stunden abgeschlossen sein.

(3) § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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