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Anlage 2 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)

V. v. 21.03.1990 BGBl. I S. 563; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 28.03.1990; FNA: 2124-17-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 2 (zu § 1) Praktische Ausbildung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Praktische Ausbildung in  
1.Anamnese- und Befunderhebung, Dokumentation  
2.Therapieplanung und -durchführung  
3.Neuroophthalmologie (einschließlich Perimetrie)  
4.Gesprächsführung und Beratung  
5.Anwendung und Pflege orthoptischer und pleoptischer Geräte  
6.Fotografie 
7.Betreuung von Sehbehinderten und Kontaktlinsenträgern  
 Mindeststunden2.800


 
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Zitierungen von Anlage 2 OrthoptAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 OrthoptAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthoptAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 OrthoptAPrV Ausbildung (vom 01.10.2023)
... den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung. (2) Lehrformate, die ...