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Änderung § 5 OrthoptAPrV vom 01.10.2023

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§ 5 OrthoptAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 5 OrthoptAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung


(1) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Anatomie und Physiologie der Augen,

2. Augenbewegungsstörungen, Orthoptik und Pleoptik, Neuroophthalmologie.

2 Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. 3 Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. 4 Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Aus den Vorschlägen der Schulleitung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.

(3) 1 Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung wird die Summe der Noten aus den in Absatz 1 genannten Fächern halbiert. 2 Dabei lautet die Gesamtnote

'sehr gut' (1) bei Werten bis unter 1,5,

'gut' (2) bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,

'befriedigend' (3) bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,

'ausreichend' (4) bei Werten von 3,5 bis 4,0,

'mangelhaft' (5) bei Werten von mehr als 4,0 bis 5,0,

'ungenügend' (6) bei Werten von über 5,0.


(Text neue Fassung)

(2) 1 Aus den Vorschlägen der Schulleitung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jede Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. 4 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

(3) 1 Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung wird die Summe der Noten aus den in Absatz 1 genannten Fächern halbiert. 2 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.