interne Verweise§ 6 CO2KostAufG Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch des Mieters (vom 29.07.2026) ... Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als den nach § 5 Absatz 2 auf ihn entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind in Mietverträgen ... so hat der Vermieter dem Mieter den Anteil der Kosten zu erstatten, den der Vermieter nach § 5 Absatz 3 , § 5a Absatz 3 oder § 5b zu tragen hat. § 5 Absatz 1 Satz 5 gilt ... der Vermieter nach § 5 Absatz 3, § 5a Absatz 3 oder § 5b zu tragen hat. § 5 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Der Mieter muss den Erstattungsanspruch nach Satz 1 innerhalb von ...
§ 11 CO2KostAufG Übergangsregelungen ... zu tragen, nicht den Anteil an den Kohlendioxidkosten umfassen, den der Vermieter nach § 5 Absatz 2 oder nach § 8 Absatz 1 zu tragen hat. (2) Die Vorschriften über die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 5 GModGEG Änderung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes ... mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage". 5. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5d eingefügt: „§ 5a ... mit Wärme oder Wärme und Warmwasser unter entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 1 Satz 5 1. die im Abrechnungszeitraum ab dem 1. Januar 2028 für die Belieferung mit Gas ... nach Absatz 1 Nummer 1 ab dem 1. Januar 2028, 2. Kohlendioxidkosten in Abweichung von § 5 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2028 und 3. Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2029 ... hat abweichend von § 5a Absatz 3 und § 5b nur die Kohlendioxidkosten gemäß § 5 Absatz 2 zu tragen, wenn 1. der vermietete Wohnraum nicht in einem Gebiet liegt, das durch eine ... abweichend von § 5a Absatz 3 und § 5b nur die Kohlendioxidkosten gemäß § 5 Absatz 2 zu tragen, wenn beide Wohnungen durch eine gemeinsame Wärmeversorgung versorgt werden. Satz 1 ... so hat der Vermieter dem Mieter den Anteil der Kosten zu erstatten, den der Vermieter nach § 5 Absatz 3 , § 5a Absatz 3 oder § 5b zu tragen hat. § 5 Absatz 1 Satz 5 gilt ... den der Vermieter nach § 5 Absatz 3, § 5a Absatz 3 oder § 5b zu tragen hat. § 5 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend." bb) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: ...
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