Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 IntV vom 01.02.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 IntV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. IntVÄndV am 1. Februar 2023 und Änderungshistorie der IntV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2023 geltenden Fassung
§ 5 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zulassung zum Integrationskurs


(1) 1 Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. 2 Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. 3 Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. 2 Sie ergeht schriftlich und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung. 3 Die Zulassung für Teilnehmer nach § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist auf drei Monate zu befristen. 4 Die Zulassung erlischt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.

(4) 1 Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. 2 Vorrangig zu berücksichtigen sind:

1. Ausländer, die an einem Integrationskurs teilnehmen möchten, um die erforderlichen Kenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU oder für eine Einbürgerung zu erwerben,

2. Ausländer, die
einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Teilnahme gehindert waren,

3. Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Abs. 1 Satz 2, §§ 23a, 25 Absatz 3, § 25a Absatz 2 oder nach § 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

4.
deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und denen es bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren,

5. Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.

(5) 1 Teilnahmeberechtigte, die ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses zugelassen werden, wenn sie in dem Sprachtest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfolgreich waren. 2 Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind. 3 Teilnahmeberechtigte, die am 8. Dezember 2007 den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen hatten, kann das Bundesamt abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 zur Wiederholung zulassen, auch wenn sie nicht an dem Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 teilgenommen haben.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. 2 Sie ergeht schriftlich oder elektronisch und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.

(4) 1 Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. 2 Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:

1. Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber bislang nicht teilgenommen haben,

2.
deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

(5) 1 Teilnahmeberechtigte, die nach Ausschöpfung des individuellen Stundenkontingents im Sprachkurs ohne Erfolg am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses zugelassen werden. 2 Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind. 3 Bei Teilnahmeberechtigten, die am Ende des Sprachkurses an einem Alphabetisierungskurs nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 teilgenommen haben, sowie in anderen begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auf die Voraussetzung der erfolglosen Teilnahme am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Erteilung der Zulassung zur Wiederholung verzichten.

(heute geltende Fassung)