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Änderung § 22 IntV vom 01.03.2012

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§ 22 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 22 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 22 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

(1) Bis zum 31. Dezember 2008 findet die Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch' (B1) statt und ein Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen Kursinhalt angepasst ist. Bis zur Anwendung der Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ist der Integrationskurs erfolgreich absolviert, wenn in der Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch' die Mindestpunktzahl nachgewiesen wird, die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderlich ist, und eine erfolgreiche Teilnahme am Orientierungskurs durch den Kursträger bescheinigt wird. Zum Nachweis der im Sprachkurs erworbenen Kenntnisse können Kursteilnehmer vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wahlweise auch die Prüfung „Start Deutsch 2' (A2) ablegen.

(2) Teilnahmeberechtigte, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, kann das Bundesamt auch dann nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung zulassen, wenn sie nicht an dem Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 teilgenommen haben.



(1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden.

(2) Die dreijährige Frist für die Erstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrages gemäß § 9 Absatz 6 Satz 2 gilt für Teilnahmeberechtigte, denen ab dem 1. Februar 2023 erstmals eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt wurde.

(3) 1 Der Orientierungskurs in Intensivkursen umfasst bei Beginn eines Intensivkurses vor dem 1. Mai 2024 abweichend von
§ 13 Absatz 2 Satz 3 nur 30 Unterrichtsstunden. 2 Der Intensivkurs umfasst in diesem Fall abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 430 Unterrichtsstunden.

(heute geltende Fassung)