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Änderung § 22 IntV vom 28.10.2015
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§ 22 IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung | § 22 IntV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 |
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(Text alte Fassung) § 22 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 22 Übergangsregelungen |
(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 kann das Bundesamt einzelnen Kursträgern gestatten, die Datenübermittlung entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3 anders als auf elektronischem Wege vorzunehmen. In diesem Fall kann das Bundesamt auch auf die Übermittlung von Daten zum Beginn von Kursabschnitten nach § 8 Absatz 2 Satz 1 verzichten. (2) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen entgegen § 9 Absatz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten. | (1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden. (2) Die dreijährige Frist für die Erstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrages gemäß § 9 Absatz 6 Satz 2 gilt für Teilnahmeberechtigte, denen ab dem 1. Februar 2023 erstmals eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt wurde. (3) 1 Der Orientierungskurs in Intensivkursen umfasst bei Beginn eines Intensivkurses vor dem 1. Mai 2024 abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 3 nur 30 Unterrichtsstunden. 2 Der Intensivkurs umfasst in diesem Fall abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 430 Unterrichtsstunden. |
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