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Änderung § 10 IntV vom 25.06.2017

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§ 10 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 10 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Grundstruktur des Integrationskurses


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Integrationskurs umfasst 660 Unterrichtsstunden. 2 Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. 2 Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.



(heute geltende Fassung)