§ 20a IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung | § 20a IntV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 171 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20a Zulassung von Prüfungsstellen | |
(1) 1 Für die Durchführung des „Deutsch-Tests für Zuwanderer" nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests „Leben in Deutschland" nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils eine gesonderte Zulassung erforderlich. 2 Das Bundesamt kann die nach den §§ 18 bis 20 zur Durchführung von Integrationskursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten. 3 Antragstellern, die nicht als Integrationskursträger zugelassen sind, kann das Bundesamt eine Zulassung erteilen, wenn ein örtlicher Bedarf besteht. (2) Der Zulassungsantrag muss Angaben zu Folgendem enthalten: 1. zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragstellers, 2. zum Einsatz von Prüfern, 3. zum Vorhandensein ausreichender räumlicher Kapazitäten, insbesondere zur Gesamtfläche der Prüfungsräume und zur maximalen Teilnehmeranzahl pro Prüfungstermin, und | |
(Text alte Fassung) 4. zur Einhaltung der vom Bundesministerium des Innern nach § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Prüfungs- und Nachweismodalitäten. | (Text neue Fassung) 4. zur Einhaltung der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Prüfungs- und Nachweismodalitäten. |
(3) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskurstests" bescheinigt. (4) 1 Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. 2 § 20 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. | |
(5) 1 Für die Durchführung des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 kann das Bundesamt ebenfalls bundeseinheitlich eine gesonderte Zulassung regeln. 2 In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. | (5) Das Bundesamt kann private oder öffentliche Stellen mit einer regional zentralisierten Durchführung von Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 beauftragen. |