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Änderung § 4 IntV vom 08.12.2007

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§ 4 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
§ 4 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Teilnahmeberechtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind

1. Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes haben,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind

1. Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes haben,

2. Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie deren Familienangehörige nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,

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3. Ausländer, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme zugelassen worden sind, und

4. Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind.

Teilnahmeberechtigte
sind zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt. Ausländer nach Satz 1 Nr. 1, die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind nur zur Teilnahme am Orientierungskurs und am Abschlusstest berechtigt. Kann sich der Ausländer bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen, ist auch ohne Durchführung eines Sprachtests davon auszugehen, dass er nicht in der Lage ist, sich auf einfache Art mündlich in deutscher Sprache zu verständigen. Zur Feststellung der Sprachkenntnisse stellt das Bundesamt den Ausländerbehörden kostenlos einen Test zur Verfügung. Wenn die Ausländerbehörde einen Sprachtest durchführt und ausreichende Sprachkenntnisse feststellt, bescheinigt sie diese dem Ausländer.

(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf. Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn



3. Personen, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme zugelassen worden sind,

4. Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind,

5. Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind und

6. Ausländer, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden
sind.

2 Teilnahmeberechtigte
sind zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt. 3 Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Integrationskursträger mit dem Integrationskurs beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbricht.

(2) 1 Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). 2 Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

1. ein Ausländer

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a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder



a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder

b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und

2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.

vorherige Änderung

(3) Ausländerbehörden dürfen eine Teilnahmeberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nur begründen, wenn ein Kursplatz verfügbar und für den Ausländer zumutbar erreichbar ist. Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörden regelmäßig über verfügbare Kursplätze in ihrem Zuständigkeitsbereich. Ein Kurs ist in der Regel zumutbar erreichbar, wenn der Kurs am Wohnort des Ausländers oder in angemessener Entfernung von seinem Wohnort stattfindet. Die Angemessenheit bestimmt sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den persönlichen Umständen des Ausländers. Eine Teilnahmeberechtigung kann bei einem fehlenden ortsnahen Kursangebot begründet werden, wenn durch einen Fahrtkostenzuschuss der Kurs zumutbar erreichbar wird. Ein Fahrtkostenzuschuss kann vom Bundesamt gewährt werden.

(4)
Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn sich der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Dies gilt nicht, wenn die Integration des Kindes in sein deutsches Umfeld voraussichtlich auch ohne Teilnahme des Ausländers an einem Integrationskurs gewährleistet ist oder durch seine Teilnahme voraussichtlich nicht erheblich gefördert werden kann.

(5) Eine Teilnahmeberechtigung nach Absatz 3 darf nicht begründet werden oder ist
zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zugemutet werden kann.



(3) Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.