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Änderung § 5 IntV vom 08.12.2007

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§ 5 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
§ 5 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zulassung zum Integrationskurs


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt kann Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs zulassen, wenn Kursplätze verfügbar sind. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

(2) Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Sie ergeht schriftlich und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.

(3)
Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Ausländers zu berücksichtigen. Ausländer, die an einem Integrationskurs teilnehmen möchten, um die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder für eine Einbürgerung zu erwerben, sowie Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an einer Teilnahme gehindert waren, sind bei der Zulassung vorrangig zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. 2 Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. 3 Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen.

(3) 1
Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. 2 Sie ergeht schriftlich oder elektronisch und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.

(4) 1
Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. 2 Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:

1.
Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber bislang nicht teilgenommen haben,

2. deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

(5) 1 Teilnahmeberechtigte, die nach Ausschöpfung des individuellen Stundenkontingents im Sprachkurs ohne Erfolg am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses zugelassen werden. 2 Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind. 3 Bei Teilnahmeberechtigten, die am Ende des Sprachkurses
an einem Alphabetisierungskurs nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 teilgenommen haben, sowie in anderen begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auf die Voraussetzung der erfolglosen Teilnahme am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Erteilung der Zulassung zur Wiederholung verzichten.


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