Änderung § 6 IntV vom 08.12.2007

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§ 6 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
§ 6 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bestätigung der Teilnahmeberechtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Ausländerbehörde bestätigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 das Recht auf Teilnahme. In der Bestätigung sind der Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung sowie eine Verpflichtung nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes zu vermerken.

(2) Das Bundesverwaltungsamt bestätigt Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Teilnahmeberechtigung. Die Bestätigung soll bereits vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zusammen mit dem Registrierschein erteilt werden. Soweit das Bundesverwaltungsamt nicht für die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständig ist, darf die Bestätigung nur mit der Auflage erteilt werden, unverzüglich die Bescheinigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen und dies dem Bundesamt nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Ausländerbehörde bestätigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 das Recht auf Teilnahme. 2 Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Recht auf Teilnahme. 3 Der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestätigt Leistungsberechtigten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Recht auf Teilnahme. 4 In der Bestätigung sind der Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung sowie eine Verpflichtung nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes zu vermerken.

(2) 1 Das Bundesverwaltungsamt bestätigt Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Teilnahmeberechtigung. 2 Die Bestätigung soll bereits vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zusammen mit dem Registrierschein erteilt werden. 3 Soweit das Bundesverwaltungsamt nicht für die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständig ist, zeigt es der nach § 100b Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde an, dass die Teilnahmeberechtigung bestätigt wurde.

(3) Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für die Bestätigung fest, in dem Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnahmeberechtigten sowie die Angaben nach Absatz 1 vorgesehen sind.

vorherige Änderung

(4) Mit der Bestätigung sollen die Teilnahmeberechtigten in einem Merkblatt in einer für sie verständlichen Sprache über die Ziele und Inhalte des Integrationskurses, die sich aus der Teilnahmeberechtigung ergebenden Rechte und Pflichten sowie auf mögliche Folgen der Nichtteilnahme, das Kursangebot der zugelassenen Träger sowie die Modalitäten der Anmeldung und Teilnahme informiert werden. Das Bundesamt stellt das Merkblatt sowie weiteres Informationsmaterial bereit.



(4) Mit der Bestätigung werden die Teilnahmeberechtigten in einem Merkblatt in einer für sie verständlichen Sprache über die Ziele und Inhalte des Integrationskurses, über die Kursangebote der zugelassenen Träger, über die Modalitäten der Anmeldung und Teilnahme sowie über mögliche Folgen der Nichtteilnahme informiert.




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