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Änderung § 22 IntV vom 08.12.2007

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§ 22 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
§ 22 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 22 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

(1) Die vom Bundesamt bis zum 31. Dezember 2004 erteilten Zulassungen zur Durchführung von Integrationskursen auf der Grundlage des im Jahr 2002 durchgeführten Zulassungsverfahrens gelten bis zum 31. Dezember 2005 als Zulassung nach dieser Verordnung fort.

(2) Eine Kostenbeitragspflicht nach § 9 Abs. 1 besteht nicht für Ausländer, die nach § 104 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben.



(1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden.

(2) Die dreijährige Frist für die Erstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrages gemäß § 9 Absatz 6 Satz 2 gilt für Teilnahmeberechtigte, denen ab dem 1. Februar 2023 erstmals eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt wurde.

(3) 1 Der Orientierungskurs in Intensivkursen umfasst bei Beginn eines Intensivkurses vor dem 1. Mai 2024 abweichend von
§ 13 Absatz 2 Satz 3 nur 30 Unterrichtsstunden. 2 Der Intensivkurs umfasst in diesem Fall abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 430 Unterrichtsstunden.


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