Änderung § 10 IntV vom 01.03.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 IntV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. IntVÄndV am 1. März 2012 und Änderungshistorie der IntV

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§ 10 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 10 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Grundstruktur des Integrationskurses


(Text alte Fassung)

(1) Der Integrationskurs umfasst 645 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Integrationskurs umfasst 660 Unterrichtsstunden. 2 Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.






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