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Änderung § 15 IntV vom 01.03.2012

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§ 15 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 15 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Lehrkräfte


(Text neue Fassung)

§ 15 Lehrkräfte und Prüfer


(Textabschnitt unverändert)

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen.

(2) Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen hat.

vorherige Änderung

(3) (aufgehoben)

(4)
Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen.



(3) Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen.

(4) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.

(5) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz 'Deutsch-Test für Zuwanderer' des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1 oder 2.