Änderung § 22 IntV vom 01.03.2012

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§ 22 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 22 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

(1) Bis zum 31. Dezember 2008 findet die Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch' (B1) statt und ein Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen Kursinhalt angepasst ist. Bis zur Anwendung der Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ist der Integrationskurs erfolgreich absolviert, wenn in der Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch' die Mindestpunktzahl nachgewiesen wird, die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderlich ist, und eine erfolgreiche Teilnahme am Orientierungskurs durch den Kursträger bescheinigt wird. Zum Nachweis der im Sprachkurs erworbenen Kenntnisse können Kursteilnehmer vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wahlweise auch die Prüfung „Start Deutsch 2' (A2) ablegen.

(2) Teilnahmeberechtigte, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, kann das Bundesamt auch dann nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung zulassen, wenn sie nicht an dem Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 teilgenommen haben.

(Text neue Fassung)

(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 kann das Bundesamt einzelnen Kursträgern gestatten, die Datenübermittlung entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3 anders als auf elektronischem Wege vorzunehmen. In diesem Fall kann das Bundesamt auch auf die Übermittlung von Daten zum Beginn von Kursabschnitten nach § 8 Absatz 2 Satz 1 verzichten.

(2) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen entgegen § 9 Absatz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten.




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