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Änderung § 7 IntV vom 01.01.2017

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§ 7 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 7 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anmeldung zum Integrationskurs


(1) 1 Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden. 2 Bei der Anmeldung haben sie ihre Bestätigung der Teilnahmeberechtigung vorzulegen. 3 Mit der Anmeldung kann ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 beim Bundesamt gestellt werden. 4 Der Antrag auf Kostenbefreiung ist im Anmeldeformular zu vermerken. 5 Das Anmeldeformular enthält darüber hinaus folgende Angaben zum Teilnahmeberechtigten: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Angaben zur Schreibkundigkeit, zum Bildungsstand sowie zu den Kenntnissen der deutschen Sprache. 6 Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für das Anmeldeformular fest.

(Text alte Fassung)

(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln.

(3) 1 Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. 2 Der Kurs soll nicht später als sechs Wochen nach der Anmeldung beginnen. 3 Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, die Teilnehmer und das Bundesamt hierüber unverzüglich zu informieren. 4 Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Das Bundesamt kann einen Teilnahmeberechtigten einem anderen Kursträger vermitteln, wenn in der Region, in der sich der Teilnahmeberechtigte für einen Kurs angemeldet hat, bereits mehrere Teilnahmeberechtigte innerhalb von sechs Wochen *) nach Anmeldung nicht mit einem Kurs beginnen konnten, weil das Zustandekommen des Kurses an einer zu geringen Teilnehmerzahl scheiterte, und zu erwarten ist, dass erneut innerhalb von sechs Wochen *) nach Anmeldung kein Kurs zustande kommen wird.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nr. 4 c) V. v. 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1950) wurde sinngemäß konsolidiert.