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Änderung § 8 IntV vom 08.12.2007

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§ 8 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
§ 8 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Datenverarbeitung


(Text neue Fassung)

§ 8 Datenübermittlung


vorherige Änderung

(1) Die Ausländerbehörden teilen eine Teilnahmeberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Stelle mit, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Aufenthaltsgesetzes die Teilnahme eines Ausländers angeregt hat.

(2) Die Ausländerbehörden
und das Bundesverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsfunktion die Daten der nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 ausgestellten Bestätigungen.

(3)
Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsfunktion unverzüglich nach Anmeldung die im Anmeldeformular angegebenen Daten. Zum Zweck der Abrechnung informiert der Kursträger das Bundesamt über den Beginn eines Kurses und übermittelt am Ende eines jeden Kursabschnitts Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie den Umfang ihrer Teilnahme. Vierteljährlich sind zusätzlich folgende Angaben ohne Personenbezug an das Bundesamt zu machen:

1. die Art und Anzahl der begonnenen Kurse einschließlich der Anzahl der Kursteilnehmer differenziert nach Kursabschnitten,

2. die Art und Anzahl der beendeten Kurse einschließlich der Anzahl der Kursteilnehmer differenziert nach Kursabschnitten,

3. die Anzahl der abgebrochenen Teilnahmen an Kursen und

4. die Ergebnisse der Testverfahren (§ 17).

(4) Für teilnahmeverpflichtete Ausländer teilt der
Kursträger der zuständigen Ausländerbehörde den Beginn eines Kurses mit und unterrichtet sie am Ende eines jeden Kursabschnitts (§ 10 Abs. 1), welche Ausländer wann ihrer Teilnahmepflicht nicht nachgekommen sind. Die Ausländerbehörde teilt Verletzungen der Teilnahmepflicht nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Aufenthaltsgesetzes den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit.

(5)
Das Bundesamt darf die personenbezogenen Daten der Teilnahmeberechtigten nur für die Durchführung und Abrechnung der Kurse verarbeiten. Daten zu Namen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Daten nach zwei Jahren zu löschen.



(1) Die Ausländerbehörde, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und das Bundesverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben die Daten der Bestätigungen, die nach § 6 Abs. 1 oder 2 ausgestellt wurden. Auf Ersuchen der Ausländerbehörde oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende übermittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 zur Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine Berechtigung ausgestellt oder zum Integrationskurs verpflichtet hat.

(2)
Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben unverzüglich nach Anmeldung die im Anmeldeformular angegebenen Daten und informiert das Bundesamt über den tatsächlichen Beginn eines Kurses. Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt

1. zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tatsächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtigten und

2. zum Zweck der Teilnahmeförderung die Testergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Einstufungstest nach § 11 Abs. 2.

(3) Der
Kursträger hat die zuständige Ausländerbehörde oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt. Das Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflichteten Ausländers.

(4)
Das Bundesamt darf die personenbezogenen Daten der Teilnahmeberechtigten nur für die Durchführung und Abrechnung der Kurse verarbeiten. Daten zu Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Daten nach zwei Jahren zu löschen.

(5) Die für die Durchführung der Integrationskurse erforderliche Datenübermittlung soll elektronisch erfolgen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)