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Änderung § 21 IntV vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 21 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 171 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Bewertungskommission


(1) Zur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln und der Inhalte der Tests, zur Entwicklung von Verfahren der Qualitätskontrolle sowie zur Fortentwicklung des Integrationskurskonzepts wird eine Bewertungskommission beim Bundesamt eingerichtet.

(Text alte Fassung)

(2) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern berufen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berufen.

 

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