Artikel 3 - Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes (ElektroGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 14. Dezember 2022 BNatSchG § 74, Anlage 2

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 74 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 54 Absatz 10c" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

2.
Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „45b Absatz 2" durch die Angabe „45b Absatz 6" ersetzt.

b)
Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1
Maximal zumutbarer monetärer Verlust

ZMV = P · VBH · Zum · AW · d ".

c)
Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Formel ZAbs wird wie folgt gefasst:

Formel (BGBl. 2022 I S. 2240)
".

bb)
Der Wortlaut des ersten Absatzes wird wie folgt gefasst:

„Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist ((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen."

d)
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Formel BAbs wird wie folgt gefasst:

Formel (BGBl. 2022 I S. 2240)
".

bb)
Der Wortlaut des ersten Absatzes wird wie folgt gefasst:

„Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist ((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen."



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