Das
Bundesnaturschutzgesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 74 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 54 Absatz 10c" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 2.
- Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „45b Absatz 2" durch die Angabe „45b Absatz 6" ersetzt.
- b)
- Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
- „2.1
- Maximal zumutbarer monetärer Verlust
ZMV = P · VBH · Zum · AW · d ".
- c)
- Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Formel ZAbs wird wie folgt gefasst:
„".
- bb)
- Der Wortlaut des ersten Absatzes wird wie folgt gefasst:
„Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist ((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen."
- d)
- Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Formel BAbs wird wie folgt gefasst:
„".
- bb)
- Der Wortlaut des ersten Absatzes wird wie folgt gefasst:
„Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist ((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen."