Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2661/21 - (zu § 10 Absatz 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes) (BVerfGE20220927 k.a.Abk.)

B. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2260 (Nr. 49)
Geltung ab 28.09.2022; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Schlussformel

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Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 - wird die folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -) in der Fassung des Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes vom 21. Dezember 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen vom 30. Dezember 2020 Seite 665) ist mit Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann



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