Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2022 -
1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 50 Absatz 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (
Tierarzneimittelgesetz) vom 27. September 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 4530) verstößt gegen
Artikel 2 Absatz 1 und
Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig, soweit die Vorschrift die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, unter einen Tierarztvorbehalt stellt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.