Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (5. KrhWwSVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2022 BAnz AT 16.12.2022 V1; Geltung ab 17.12.2022
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Aufgrund des § 415 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 83 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2022 KrhWwSV § 4

In § 4 Absatz 6 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BAnz AT 15.06.2022 V1) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2022.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

K. Lauterbach



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