Dritte Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (3. PpUGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2022 BAnz AT 16.12.2022 V2; Geltung ab 01.01.2023
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 137i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 12 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 PpUGV § 6

§ 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2357), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2022 (BAnz AT 09.11.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Textteil vor der Aufzählung werden die Wörter „und der in Absatz 2a genannten Höchstanteile von Hebammen" gestrichen.

b)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
Gynäkologie und Geburtshilfe ab dem 1. Januar 2023:

a)
in der Tagschicht 7,5 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 15 zu 1,".

2.
Absatz 2a Satz 2 wird aufgehoben.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach



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