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§ 8 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) (VereinsGDV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.1966 BGBl. I S. 457; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3390
Geltung ab 01.08.1966; FNA: 2180-1-1 Vereins- und Versammlungsrecht

§ 8 Bestellung und Abberufung von Verwaltern



(1) Zum Verwalter ist eine geschäftskundige, vom Verein unabhängige Person zu bestellen. Für Teile des Vereinsvermögens, die eigene Vermögensmassen bilden, kann die Verbotsbehörde besondere Verwalter bestellen; jeder Verwalter ist in seiner Geschäftsführung selbständig.

(2) Dem Verwalter ist eine Bestellungsurkunde auszuhändigen, die er bei Beendigung seines Amtes der Verbotsbehörde zurückzugeben hat. Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wird der Verwalter nur für einen Teil des Vereinsvermögens bestellt, ist dieser in der Urkunde zu bezeichnen.

(3) Das Amt des Verwalters erlischt mit der Beendigung der Beschlagnahme des Vereinsvermögens, mit dem Erwerb des Vereinsvermögens durch den Einziehungsbegünstigten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes) oder mit der Abberufung durch die Verbotsbehörde. Die Abberufung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VereinsGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VereinsGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 VereinsGDV Von der Einziehungsbehörde bestellte Verwalter
... der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vorbehalten sind. Die §§ 8 , 9 Abs. 1, 3, 4 und § 10 gelten ...