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§ 16 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) (VereinsGDV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.1966 BGBl. I S. 457; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3390
Geltung ab 01.08.1966; FNA: 2180-1-1 Vereins- und Versammlungsrecht

§ 16 Vorzeitige Befriedigung von Forderungen



(1) Forderungen, für die ein Vorrecht nach § 61 Nr. 1 der Konkursordnung bestehen würde, wenn im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Vereinsvermögens der Konkurs über das Vermögen eröffnet worden wäre, können bei der Abwicklung nach § 13 Abs. 1 des Vereinsgesetzes vorzeitig befriedigt werden, wenn gesichert erscheint, daß alle derartigen Forderungen und alle Forderungen, die im Falle des Konkurses Massenansprüche im Sinne der §§ 58, 59 der Konkursordnung wären, in voller Höhe befriedigt werden können.

(2) Andere Forderungen, die im Falle des Konkurses Konkursforderungen wären, können abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes auch dann vorzeitig befriedigt werden, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, daß die Verwertung des eingezogenen Vermögens eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben wird.

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Zitierungen von § 16 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 VereinsGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VereinsGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 VereinsGDV Anmeldung von Forderungen
... Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 ist, 3. nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder ...