(1) Ausländervereine mit Sitz im Geltungsbereich des
Vereinsgesetzes haben der nach §
19 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu geben
- 1.
- über ihre Tätigkeit;
- 2.
- wenn sie sich politisch betätigen,
- a)
- über Namen und Anschrift ihrer Mitglieder,
- b)
- über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.
(2) Die Auskunftspflicht obliegt den in §
19 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen.