§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „270" durch die Angabe „288" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „56" durch die Angabe „60" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 und 3 wird die Angabe „107" jeweils durch die Angabe „114" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „241" durch die Angabe „265" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4,23" durch die Angabe „4,66" und die Angabe „3,46" durch die Angabe „3,81" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil