Artikel 4 - Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (6. StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2022 StIdV § 2

In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Steueridentifikationsnummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 34 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 139b Abs. 6 Satz 5" durch die Wörter „§ 139b Absatz 6 Satz 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 6. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. StRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 6. StRVÄndV Weitere Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
... 6 Absatz 1 der Steueridentifikationsnummerverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Das ...


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