§ 6 Absatz 1 der Steueridentifikationsnummerverordnung, die zuletzt durch
Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer."