Dem
§ 8 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom
19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
-
- „Auf eine gesonderte Feststellung nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt."