| § 40 EWPBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 40 EWPBG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Evaluierung | |
| (Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. 2 Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und die Erstattung nach Teil 3 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übersendet dem Bundestag das Ergebnis der Evaluierung nach den Sätzen 1 und 2. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. 2 Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und die Erstattung nach Teil 3 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übersendet dem Bundestag das Ergebnis der Evaluierung nach den Sätzen 1 und 2. |