Änderung § 40 EWPBG vom 23.12.2025

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§ 40 EWPBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 40 EWPBG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Evaluierung


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. 2 Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und die Erstattung nach Teil 3 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übersendet dem Bundestag das Ergebnis der Evaluierung nach den Sätzen 1 und 2.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. 2 Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und die Erstattung nach Teil 3 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übersendet dem Bundestag das Ergebnis der Evaluierung nach den Sätzen 1 und 2.

 



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