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Artikel 1 - Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (EWPBGEG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); Geltung ab 24.12.2022, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2022 EWPBG

(gesamter Text siehe Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG)

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EWPBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWPBGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 EWPBGEG Inkrafttreten (vom 24.12.2022)
...  Artikel 1 tritt vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigungsentscheidung durch die Europäische ... *) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 28. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2894) ist Artikel 1 am 24. Dezember 2022 in Kraft ...