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Änderung Artikel 15 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24.12.2022

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Artikel 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung
Artikel 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 28.12.2022 BGBl. I S. 2894
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 15 Inkrafttreten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigungsentscheidung durch die Europäische Kommission am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigungsentscheidung durch die Europäische Kommission am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(2) Die Artikel 2 bis 8 sowie 14 treten vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) In Artikel 9 tritt § 421 am 1. Januar 2023 in Kraft und die Artikel 10 bis 13 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

(4) In Artikel 9 tritt § 422 am 8. April 2023 in Kraft.

(5) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

vorherige Änderung

 




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*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 28. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2894) ist Artikel 1 am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten.


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