Artikel 1 - Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung (27. FSAAKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2597 (Nr. 54); Geltung ab 01.01.2023
|

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 FSAAKV § 2

§ 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. Januar 2022 218,05 Euro" durch die Wörter „1. Januar 2023 255,94 Euro" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1. Januar 2022 218,05 Euro" durch die Wörter „1. Januar 2023 255,94 Euro" ersetzt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 1 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 27. FSAAKVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 27. FSAAKVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 292
Artikel 1 28. FSAAKVÄndV
... FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2597 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1a ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed